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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 3 U 158/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 812 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 20. Februar 2008
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 27. April 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Hiervon ausgenommen sind die der Streithelferin entstandenen Kosten. diese trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vom Land Rückzahlung eines an das beklagte Land bar ausgezahlten Scheckbetrages von 240.304,90 EUR, in erster Linie aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht der Streithelferin.
Die Klägerin ist Hausbank der H. GmbH, der Streithelferin der Klägerin in diesem Verfahren. Am 30. März 2006 stellte die Streithelferin einen Scheck aus, der als Angewiesene die Bank X. und als Zahlungsempfänger die "R. oder Überbringer" auswies. Der Scheck wurde durch einen Mitarbeiter der Streithelferin einem Herrn S. übergeben.
Das beklagte Land kam im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen S. in Besitz des Schecks. Am 20. April 2006 erwirkte das Land durch das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in L. einen dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des beschuldigten S.. Ferner ging der Streithelferin eine Pfändungsanordnung wegen Gefahr in Verzug zu. Am selben Tag legte das beklagte Land den Scheck bei der Klägerin zur Einlösung vor, wobei sich die Vollzugsbeamtin des Landes zuvor bei der Zentrale der Klägerin erkundigt hatte, ob der Scheck eingelöst werde. Entsprechend der positiven Auskunft erfolgte dann die Vorlage des Schecks bei einer Zweigstelle der Klägerin, wo dieser, nach dem man sich von dort nochmals bei der zuständigen Kontoführerin erkundigt hatte, ob die Einlösung des Barschecks in Ordnung gehe, eingelöst wurde. Die Mitarbeiterin des beklagten Landes Senkstake zahlte den empfangenen Betrag sogleich auf ein Konto der B. Finanzbehörde ein. Dieser ist zur Absicherung etwaiger Steuerforderungen des Landes gegenüber dem beschuldigten S. bei der Finanzkasse hinterlegt.
Die Einlösung des Schecks war erfolgt, obgleich die Streithelferin der Einlösung des Schecks widersprochen und diesen hatte sperren lassen, da die Klägerin die Schecksperre übersehen hatte. Sie schrieb infolgedessen den zu Lasten des Kontos der Streithelferin gebuchten Scheckbetrag dieser wieder gut. Gleichzeitig forderte sie das beklagte Land auf, den ausgezahlten Betrag in Höhe von 240.304,90 EUR zu erstatten. Diesen Anspruch macht sie nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend. hilfsweise stützt sie sich auf eine Abtretung von Ansprüchen seitens der Streithelferin.
Die Klägerin hat behauptet, seit 2005 hätten laufende Geschäftsbeziehungen zwischen der Streithelferin und der R. GmbH bestanden, wobei Herr S. (alias R. D.) ihr Ansprechpartner gewesen sei. Sie hat behauptet, der im Streit stehende Scheck sei von ihr bereits am 2. April 2006 und nochmals am 3. April 2006 widerrufen worden. S. sei nicht Inhaber des Schecks, sondern lediglich Besitzdiener gewesen, da der Scheck für die R. GmbH ausgestellt und übergeben worden sei. Dies sei für das beklagte Land auch erkennbar gewesen, das daher nicht habe darauf vertrauen dürfen, dass S. Inhaber des Schecks sei. Hiergegen spreche zudem, dass der Scheck auf den Arbeitgeber S. ausgestellt und mehrere Wochen von S. nicht eingelöst worden war, was gegen dessen Inhaberschaft spreche.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 240.304,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. April 2006 zu zahlen.
Die Streithelferin hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat behauptet, vertragliche Beziehungen hätten nicht zwischen der Streithelferin und der R. GmbH, sondern unmittelbar zu dem im Steuerstrafverfahren beschuldigten S. bestanden. Daher könne die Klägerin gegenüber dem beklagten Land keine Bereicherungsansprüche geltend machen, vielmehr müsse die Rückabwicklung innerhalb der bestehenden Leistungsverhältnisse erfolgen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Richtig sei zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Dreipersonenverhältnis der Bereicherungsausgleich grundsätzlich im Rahmen der Leistungsverhältnisse zu erfolgen habe. es verbiete sich jedoch jede schematische Lösung. Vorliegend habe das beklagte Land nicht davon ausgehen können, dass S. Inhaber des Schecks gewesen sei. S. sei Arbeitnehmer. Bei einem Scheck über nahezu 250.000 EUR sei zu vermuten, dass dieser dem Arbeitgeber zustehe. Gegen eine Berechtigung S. spreche auch, dass dieser den Scheck über mehrere Wochen nicht eingelöst habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des beklagten Landes, das die Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage erstrebt. Das beklagte Land vertritt die Auffassung, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer falschen Sachverhaltsannahme. Es wiederholt die Behauptung, die vertraglichen Beziehungen hätten unmittelbar zwischen der Streithelferin und S. bestanden. die R. GmbH habe hiervon keinerlei Kenntnis gehabt, was das beklagte Land nunmehr unter Mitteilung von Erkenntnissen aus dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen S. sowie Auszügen aus dem Handels und Gewerberegister belegt. Unabhängig hiervon sei die Entscheidung des Landgerichts aber auch deshalb unzutreffend, weil bei Dreipersonenverhältnissen wie vorliegend die Rückabwicklung bereicherungsrechtlich im Rahmen der Leistungsbeziehungen vorzunehmen sei. Einer der vom Bundesgerichtshof anerkannten Ausnahmefälle liege gerade nicht vor. Schließlich wiederholt das beklagte Land sein Vorbringen, es habe aus dem Scheck bislang nichts erlangt. Der Scheckbetrag werde vielmehr nur unter einer Verwahrnummer bei der Finanzkasse für den beschuldigten S. verwahrt. Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Streithelferin bestünden ebenfalls nicht. Soweit die Streithelferin einen Anspruch gegen S. auf Rückzahlung habe, müsse dies im Verhältnis jener Parteien geklärt werden.
Das beklagte Land beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,
die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen erneut darauf hin, dass der Scheck für die R. GmbH nicht hingegen für S. ausgestellt sei. Für eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen S. persönlich und der Streithelferin sei nichts ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat auf Grund seines Auflagen und Beweisbeschlusses vom 14. November 2007 die den Beschuldigten S. betreffenden Ermittlungsakten (141 JS 767/05 - Bd. IV StA Stade) beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht gegen das beklagte Land weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Herausgabe des Scheckbetrages, den die Beklagte durch Einlösung des bei S. vorgefundenen Schecks in Höhe von 240.304,90 EUR erhalten hat, zu.
1. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Land keinen Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB.
a) Grundsätzlich ist in den sogenannten Anweisungsfällen, bei denen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung mehrere Personen beteiligt sind, davon auszugehen, dass mit der Erteilung der Anweisung der Anweisende die sein Leistungsverhältnis mit dem Dritten, dem Zahlungsempfänger betreffende Zweckbestimmung trifft. Danach soll der Angewiesene - hier die Klägerin - eine Leistung an den Anweisenden erbringen, die zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger darstellt. Die für einen eventuellen Bereicherungsausgleich maßgeblichen Leistungsbeziehungen sind damit in dem durch die Anweisung begründeten Dreiecksverhältnis nach dem ursprünglich übereinstimmenden Willen aller Beteiligten festgelegt (vgl. etwa BGHZ 87, 393 ff.). Danach hat vorliegend eine Rückabwicklung im Verhältnis der Klägerin und der Streithelferin einerseits sowie der Streithelferin und dem Anweisungsempfänger, also S. oder der R. GmbH, nicht jedoch im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits zu erfolgen.
b) Das Landgericht hat seine abweichende Entscheidung darauf gestützt, dass nach der (früheren) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abwicklung von Bereicherungsansprüchen in Dreipersonenverhältnissen sich jede schematische Lösung verbiete. Von dieser Rechtsprechung ist inzwischen der für das Bereicherungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jedoch abgerückt. Nach dessen Rechtsprechung bedarf es gerade im Zahlungsverkehr, einem Massengeschäft, klarer Grundsätze und Regeln, weshalb der Senat in seinen Entscheidungen ausdrücklich auf den vorgenannten Vorbehalt, wonach sich bei der Abwicklung von Dreipersonenverhältnissen jede schematische Lösung verbiete, verzichtet (vgl. Bankrechtshandbuch-Nobbe, 3. Aufl., § 60 Rn. 219 m. w. N.).
c) Leitlinie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen der Kontoinhaber das Tätigwerden der bezogenen Bank zurechenbar veranlasst hat und jenen Konstellationen, in denen dies nicht der Fall war. Vom Fehlen einer zurechenbaren Veranlassung ist dann auszugehen, wenn es an einer wirksamen Scheckanweisung des Schuldners von Beginn an fehlt, etwa deshalb, weil der später eingelöste Scheck nicht unterschrieben, sonst formnichtig, ge- oder verfälscht ist, von einem Geschäftsunfähigen unterzeichnet wurde oder von einem Vertreter ohne ausreichende Vertretungsmacht ausgestellt worden ist. Im Valutaverhältnis kann die Einlösung des Schecks dem belasteten Kontoinhaber nämlich nur dann zugerechnet werden, wenn eine wirksame Anweisungserklärung vorliegt. Fehlt eine solche oder ist sie nach den vorgenannten Grundsätzen dem Anweisenden nicht zurechenbar, so hat dieser keine Ursache für den Anschein gesetzt, die Zahlung erfolge als seine Leistung. Infolgedessen kann die Zahlung im Valutaverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Scheckempfänger mangels einer bewussten und gewollten Vermögensmehrung durch den Kontoinhaber keine Tilgungswirkung i. S. v. § 362 BGB erzeugen. Da die bezogene Bank auch nicht als Dritte i. S. v. § 267 Abs. 1 BGB auf eine fremde Schuld zahlen will, sondern unter Berufung auf eine (vermeintliche) Weisung des Kontoinhabers handelt, hat in diesen Fällen die bezogene Bank lediglich erfolglos versucht, im Deckungsverhältnis eine Leistung an den Kontoinhaber zu erbringen. Der bereicherungsrechtliche Ausgleich hat daher im Wege der Nichtleistungskondiktion (also anders als vom Landgericht angenommen) zwischen der bezogenen Bank und dem Zahlungsempfänger zu erfolgen (vgl. Bankrechtshandbuch-Nobbe, a. a. O., Rn. 223 ff.).
Fehlt es hingegen - wie vorliegend - nicht an einer wirksamen Scheckanweisung des Kontoinhabers von Beginn an, sondern wurde der Scheck lediglich nachträglich widerrufen oder die Anweisung von der bezogenen Bank nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so ist die Einlösung des Schecks nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich dem Kontoinhaber zuzurechnen. Der einlösenden Bank steht deshalb in einem solchen Fall grundsätzlich kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Scheckeinreicher zu. Die Bank muss sich an den Kontoinhaber halten. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Widerruf des Schecks dem Scheckeinreicher im Zeitpunkt der Scheckeinlösung bekannt war oder er wusste, dass der Inhaber des Schecks selbst zur Einlösung nicht berechtigt war.
d) Einer der vorliegend beschriebenen Ausnahmefälle, bei deren Vorliegen der Bundesgerichtshof eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Rückabwicklung von bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnissen im Rahmen der Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat, für geboten erachtet, liegt nicht vor. Insbesondere fehlt es nicht an einer wirksamen Scheckanweisung der Streithelferin. Diese hat die Klägerin angewiesen, an die "R. oder Überbringer" die Schecksumme auszuzahlen. Ob die Streithelferin rechtzeitig und wirksam eine Schecksperre bewirkt und die Klägerin gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, ist, wie anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargestellt, grundsätzlich unerheblich. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem beklagten Land die Schecksperre bekannt gewesen wäre. Dies war jedoch - unstreitig - nicht der Fall. Das beklagte Land hat sich vielmehr zunächst vor Einreichung des Schecks bei der Zentrale der Klägerin erkundigt, ob der Scheck in Ordnung sei und eingelöst werde. Eine gleichlautende Anfrage ist dann nochmals von der Zweigstelle der Klägerin vor Einlösung des Schecks durchgeführt worden. Von einer Kenntnis des beklagten Landes von einer Schecksperre kann damit keinesfalls ausgegangen werden.
e) Die abweichende Auffassung des Landgerichts, das gemeint hat, ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land lasse sich daraus rechtfertigen, dass für das beklagte Land ersichtlich gewesen sei, dass die Schecksumme nicht S. als Angestelltem der R. GmbH zustehen könne, überzeugt nicht. Ungeachtet der Erkenntnisse, die sich aus den vom Senat beigezogenen, das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen S. betreffenden Akten (141 JS 76705 StA Stade) ergeben, von deren Verwertung der Senat allerdings abgesehen hat, lassen sich schon aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme finden, diese habe nicht mit dem Scheckempfänger S., sondern einer R. GmbH in Vertragsbeziehungen gestanden. Jedenfalls ist die von der Klägerin bereits in der Klageschrift formulierte Voraussetzung, eine Abweichung vom Grundsatz, dass der Bereicherungsausgleich auch in den sogenannten Anweisungsfällen dann abweichend vorzunehmen ist, wenn der Scheckeinreicher wusste, dass er aus dem Scheck nicht berechtigt ist, nicht gegeben. Die Klägerin hat insoweit keinerlei schriftliche Unterlagen, die auf ein Vertragsverhältnis zwischen der Streithelferin und der R. GmbH schließen ließen und die für die Beklagte Anlass zu der Annahme hätte sein müssen, dass nicht S. selbst, sondern diese Berechtigte der Schecks war, vorgelegt. Weder liegen schriftliche Kaufverträge, die die R. GmbH als Vertragspartnerin der Streithelferin ausweisen würden, vor, noch existieren entsprechende Rechnungen. Dem von der Klägerin als Anlage K 9 vorgelegten Schreiben einer R. GmbH vom 26. Juli 2005 (Bl. 81 d. A.) kommt keine maßgebliche Bedeutung zu, da eine R. GmbH mit einem Geschäftsgegenstand "Handelsgesellschaft für Buntmetalle", wie dort bezeichnet, nicht existierte. Darüber hinaus war zum Zeitpunkt jenes Schreibens weder ein W. K. Geschäftsführer jener GmbH noch ließ sich unter den dort angegebenen Telefonnummern die Gesellschaft erreichen. Auch sind in keinem Fall Zahlungen seitens der Streithelferin an eine R. GmbH mittels Überweisung erfolgt. Vielmehr hat die Streithelferin die ihr angelieferten Waren - Altmetalle im Wert von mehreren Millionen Euro - jeweils durch Barschecks bezahlt, die S. ausgehändigt wurden und die dieser bar eingelöst hat. Die hierzu seitens der Streithelferin vorgelegten "Gutschriften" sind von ihrer beweisrechtlichen Bedeutung lediglich Eigenbelege.
Allein aus dem Umstand, dass S. den bei ihm vorgefundenen Scheck - anders als in den Fällen zuvor - über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen nicht eingelöst hat, rechtfertigt schon nach dem eigenen Vortrag der Streithelferin in der mündlichen Senatsverhandlung keine abweichende Beurteilung. Danach soll der Scheck, der nach dem ursprünglichen Vorbringen der Klägerin gestohlen gewesen sein soll und der nach ihrem weiteren Vortrag S. nur deshalb ausgehändigt worden sei, um diesen zu weiteren Warenlieferungen zu veranlassen, der jedoch sofort gesperrt werden sollte, S. nun mit der Maßgabe übergeben worden sein, dieser solle den Scheck erst nach Klärung der zwischen ihm (bzw. der R. GmbH) und der Streithelferin bestehenden Abrechnungsfragen einlösen. Dies als zutreffend unterstellt erklärt, weshalb der Scheck nicht unmittelbar nach seiner Begebung eingelöst wurde.
Soweit die Klägerin schließlich darauf hinweist, dass sie gegen eine R. GmbH wegen offener Forderungen einen Titel erwirkt hat, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Versäumnisurteil in einem Verfahren handelt, in dem sich die in Anspruch genommene Gesellschaft nicht verteidigt hat. Dass aus diesem Titel eine Vollstreckung erfolgreich durchgeführt worden wäre, ist nicht vorgetragen.
2. Der Klägerin stehen gegenüber dem beklagten Land auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht der Streithelferin zu. Woraus solche resultieren sollten, legt weder die Klägerin noch die Streithelferin dar. Insbesondere sind etwaige Rückzahlungsansprüche der Klägerin gegen S. oder die R. GmbH, die der Streithelferin aus den getätigten Liefergeschäften zustehen könnten, nicht dargetan.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist, sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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